Dies gilt auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch denselben Vertreter (statt vieler BGE 127 III 332 E. 2.a; GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, 10. Aufl. 2021, N. 3 zu Vorb. Art. 32-40 OR). Vorliegend soll der Vertrag aber gerade nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter, sondern die Parteien selbst abgeschlossen werden, weshalb das Ausgeführte hier nicht einschlägig ist. Ebenso wenig liesse sich aus einer allfälligen Doppelmäkelei, bzw. einer analogen Anwendung der entsprechenden Regeln auf den vorliegenden Fall, die Ungültigkeit des Kaufvertrags ableiten.