3.2. Soweit die Beklagte vorbringt, ein Verkauf an die Mitarbeitende des Maklers sei als "Insidergeschäft" unzulässig und damit nicht vollstreckbar, so ist ihr nicht zuzustimmen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt.