3. 3.1. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheides von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung tritt die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken.