Die Vollstreckung durch den Verkauf zu einem offensichtlich zu tiefen Verkaufspreis sei rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht sein, dass sich eine Partei gegen einen zu tiefen Verkaufspreis im Zuge der Vollstreckung nicht wehren könne, wenn sie offensichtlich über den Tisch gezogen werde (Beschwerde, S. 5 ff.).