Auch sei aufgezeigt worden, dass die Beklagte ungenügend über den Verkaufsablauf informiert worden sei und ihre Preisvorstellungen nicht habe einbringen können. Ein Vergleich mit anderen, vergleichbaren Inseraten – die im Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht vorgelegen hätten – zeige einen markanten Preisunterschied und untermauere die Vermutung eines zu tiefen Kaufpreises. Seit dem Beginn der Verkaufsbemühung sei klar geworden, dass der beauftragte Makler nicht die Interessen der Parteien vertrete. Die Vollstreckung durch den Verkauf zu einem offensichtlich zu tiefen Verkaufspreis sei rechtsmissbräuchlich.