2.2. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, sie habe sehr wohl substantiiert vorgebracht, dass ein Interessenkonflikt vorliege. Es sei nie bestritten worden, dass E. (die potenzielle Käuferin) eine Angestellte des Maklers sei. Zusammen mit den vorgebrachten Vergleichsobjekten sei dies ein klares Indiz, um an der Rechtmässigkeit des Kaufpreises zu zweifeln, weshalb mittels einer fachmännisch korrekten und neutralen Schätzung Klarheit geschaffen werden solle. Die Vorinstanz sei darauf in willkürlicher Weise nicht eingetreten. Auch sei aufgezeigt worden, dass die Beklagte ungenügend über den Verkaufsablauf informiert worden sei und ihre Preisvorstellungen nicht habe einbringen können.