und der Tatsache, dass es sich sozusagen um ein Insidergeschäft handle, das Vertrauen in den Makler verloren und deshalb bisher nicht Hand zum Verkauf geboten habe – seien mangels Substantiierung nicht zu hören. Die Beklagte lege nicht dar, inwiefern sich der Verkauf der Liegenschaft an eine Mitarbeiterin der C. AG zu ihrem Nachteil auswirke. Die Liegenschaft sei zum Preis von Fr. 630'000.00 ausgeschrieben worden und es habe weitere Interessenten gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte von einem erzielbaren Erlös von Fr. 730'000.00 ausgehe, reiche nicht aus (angefochtener Entscheid E. 3.2.2).