Die Vorinstanz hiess das Vollstreckungsgesuch gut. Sie erwog, der Entscheid sei offenkundig rechtskräftig und damit i.S.v. Art. 336 ZPO formell vollstreckbar und hinreichend bestimmt. Die Behauptung, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ergebe sich implizit aus dem gestellten Vollstreckungsbegehren (angefochtener Entscheid E. 3.1.2). Die Beklagte mache weder Tilgung oder Stundung noch Verwirkung oder Verjährung (Art. 341 Abs. 3 ZPO) geltend. Die Einwendungen der Beklagten – dass sie aufgrund des ungenügenden Informationsflusses -6-