3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 31. August 2022 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1-3 des vorinstanzlichen Entscheides. Im Übrigen wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung abgewiesen. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: