Ziff. 5. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt. Ziff. 6 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'217.90 (inkl. 456.90 MWST) zu bezahlten. 2. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die Vollstreckung des Entscheides der Vorinstanz (SZ.2022.55) aufzuschieben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten des Beschwerdegegners."