Ziff. 5. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt. -4- Ziff. 6 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'217.90 (inkl. 456.90 MWST) zu bezahlten. Eventualiter In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 (SZ.2022.55) wie folgt abzuändern: Ziff. 1. Das Begehren um Vollstreckung wird abgewiesen. Ziff. 2. Die Grundstücke GB Q. [...] und [...] werden durch das Gericht verwertet. Ziff. 3. aufgehoben