6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 6'217.90 (inkl. Fr. 456.90 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 4. August 2022 stellte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 (SZ.2022.55) wie folgt abzuändern: Ziff. 1. 1. Das Begehren um Vollstreckung wird abgewiesen. Ziff. 2. Die Grundstücke GB Q. [...] und [...] werden durch einen vom Gericht ernannten Schätzer neu geschätzt. Ziff. 3. aufgehoben