3. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, der für den Liegenschaftsverkauf zuständigen Urkundsperson innert 7 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gut lesbare farbige Fotokopien ihrer aktuellen Ausweispapiere (Pass und/oder ID) einzureichen. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 5'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 5'000.00 direkt zu ersetzen hat.