1.2. Der Nettoverkaufserlös aus dem Verkauf gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1. hiervor ist hälftig aufzuteilen, wobei vom hälftigen Anspruch der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 10'000.00 (akonto Güterrecht geleisteter Prozesskostenvorschuss) und Fr. 5'142.30 (hälftiges Honorar Rechtsanwältin G.) vorab zustehen. 2. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 7 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der für den Liegenschaftsverkauf zuständigen Urkundsperson ein auf sie lautendes Konto für die Überweisung des ihr zustehenden Anteils am Nettoerlös zu bezeichnen.