2.3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 nahm die Beklagte zum Vollstreckungsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung sowie die Durchführung einer Wohnungsschätzung. 2.4. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 nahm der Kläger Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer Wohnungsschätzung. 2.5. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm die Beklagte Stellung und beantragte die Verwertung der Wohnung durch das Gericht. 2.6. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 12. Juli 2022: