3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 640.25 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)