Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 %, was eine Entschädigung von Fr. 621.60 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 18.65), aber ohne MWSt (vgl. AGVE 2011, S. 465 ff.), womit die Parteientschädigung total Fr. 640.25 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit das Berufungsverfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.