4. 4.1. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit das Berufungsverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Nach dem tatsächlichen bzw. mutmasslichen Verfahrensausgang haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie gemeinsam prozessiert haben.