H., Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2). Indem die Vorinstanz den Beklagten zur Räumung der Mieträumlichkeiten eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung ihres Entscheids gewährt hat (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2), hat sie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt Rechnung getragen. Die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2022 wäre einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses gleichgekommen. Die Berufung wäre deshalb bei bestehendem Rechtsschutzinteresse insoweit abzuweisen gewesen. -8-