Nachdem der 31. Oktober 2022 verstrichen ist, erübrigt sich ein Entscheid darüber, ob den Beklagten die Räumungsfrist bis zu diesem Datum zu erstrecken ist. Es fehlt den Beklagten heute an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres eventualiter gestellten Berufungsantrags 2. Das Berufungsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und deshalb in Bezug auf Berufungsantrag 2 als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).