Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, wird das Berufungsverfahren gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO, weshalb es von Amtes wegen gerichtlich abzuschreiben ist (JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 ff. zu Art. 242 ZPO).