3.2.2. Zu den Voraussetzungen der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gehört, dass die Partei, welche die Berufung erhebt, durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (PETER REETZ, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. der Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, wird das Berufungsverfahren gegenstandslos i.S.v.