Die mit Berufungsantrag 1 beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einräumung einer erneuten Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch und zur anschliessenden Neubeurteilung fällt deshalb ausser Betracht. Demzufolge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. -7- 3.2. 3.2.1. Eventualiter ersuchten die Beklagten in ihrer Berufung um Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2022 aus humanitären Gründen (Berufungsantrag 2).