Inwiefern wegen der gesundheitlichen Probleme der Beklagten deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch wenn die schwere Erkrankung der Beklagten 2 (Berufungsbeilage 9) für sie und den Beklagten 1 sehr belastend war, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juni 2022 zur Kenntnis zu nehmen und eine (kurze) Stellungnahme einzureichen oder rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen und sich allenfalls anwaltlich beraten bzw. vertreten zu lassen.