Die Behauptung, die Verfügung vom 9. Juni 2022 sei den Beklagten nicht zugestellt worden oder die Zustellung sei nicht korrekt erfolgt, erweist sich deshalb als haltlos. Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) im vorinstanzlichen Verfahren somit zu verneinen.