12 f.). Diese Zustellung entspricht den gesetzlichen Vorschriften, wonach die Zustellung von Verfügungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 138 Abs. 1 ZPO) und erfolgt ist, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung, die Verfügung vom 9. Juni 2022 sei den Beklagten nicht zugestellt worden oder die Zustellung sei nicht korrekt erfolgt, erweist sich deshalb als haltlos.