3.1.2. Die Vorinstanz verfügte am 9. Juni 2022 die Zustellung der Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 2022 samt Beilagen an die Beklagten zur Erstattung einer Stellungnahme innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung (Akten SZ.2022.23, act. 9 f.). Die eingeschriebenen Postsendungen mit dieser Verfügung wurden den Beklagten am 13. Juni 2022 zugestellt, indem sie vom Beklagten 1 (dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner der Beklagten 2) um 17.47 Uhr auf der Filiale der Schweizerischen Post in Q. abgeholt wurden (Akten SZ.2022.23, act. 12 f.).