Beklagten im Juni 2022 nicht in der Lage gewesen, sich um ihre Belange zu kümmern, und sie hätten aufgrund ihrer Überforderung und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Verfügung vom 9. Juni 2022 nicht entgegengenommen bzw. nicht zur Kenntnis genommen, falls sie rechtsgenüglich zugestellt worden sein sollte.