Im Juni 2022 und auch in den Monaten davor hätten sie sich nämlich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die Krebserkrankung der Beklagten 2 habe sie völlig aus der Bahn geworfen und der Beklagte 1 sei in seinem Bemühen, seiner Partnerin zur Seite zu stehen und sie in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen und zu pflegen, selbst erkrankt und in eine Erschöpfungsdepression gerutscht. Deshalb seien die -6-