3. 3.1. 3.1.1. Die Beklagten machten in ihrer Berufung vorab geltend, sie hätten die Verfügung vom 9. Juni 2022, mit welcher ihnen das Gesuch der Klägerin zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt worden sein solle, nicht erhalten oder zumindest nicht zur Kenntnis genommen. Die Gründe dafür seien unbekannt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zustellung nicht korrekt erfolgt sei, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, welche zwingend zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme führen müsse.