Mit Schreiben vom 11. März 2022 habe ihnen die Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung des Mietzinsausstands von Fr. 3'870.00 (2 x Fr. 1'935.00) angesetzt, unter Androhung der Kündigung im Unterlassungsfall. Nach Ablauf dieser Frist habe die Klägerin das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 20. April 2022 auf den 31. Mai 2022 gekündigt. Die Beklagten hätten keine Stellungnahme eingereicht, weshalb Anerkennung der Tatsachenbehauptungen der Klägerin anzunehmen sei. Sie hätten insbesondere keine Belege betreffend die vollständige Bezahlung der Mietzinsrückstände verurkundet.