2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagten, die gemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft X-Strasse in Q. innert zehn Tagen seit Zustellung ihres Entscheids zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seit dem 1. Januar 2022 seien die Beklagten mit der Zahlung fälliger Mietzinse und Nebenkosten im Rückstand. Mit Schreiben vom 11. März 2022 habe ihnen die Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung des Mietzinsausstands von Fr. 3'870.00 (2 x Fr. 1'935.00) angesetzt, unter Androhung der Kündigung im Unterlassungsfall.