1.2. Die Vorinstanz ist mit Entscheid vom 28. September 2022 auf das Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Stellungnahme nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch (Berufungsantrag 3) ist damit gegenstandslos geworden.