3.4. Auf das Gesuch der Beklagten vom 2. August 2022 betreffend Wiederherstellung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch im erstinstanzlichen Verfahren trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Entscheid SZ.2022.33 vom 28. September 2022 nicht ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2).