3. Es sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über das parallel bei der Vorinstanz eingereichte Wiederherstellungsgesuch entschieden hat. 4. Unter o/e Kostenfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 10. August 2022 reichten die Beklagten weitere Unterlagen ein. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 19. September 2022: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich zu 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten."