2. Eventualiter sei den Berufungsklägern 1 und 2 aus humanitären Gründen eine Schonfrist von 3 Monaten für das Verlassen der Mietobjekte (3.5-Zim- merwohnung (B101) im Erdgeschoss links inklusive einem Kellerabteil in der Liegenschaft X-Strasse in Q. und über den Autoeinstellplatz Nr. 23 in der Einstellhalle UG für einen Personenwagen) zu gewähren und die Räumungsfrist sei bis zum 31. Oktober 2022 zu verlängern. -4-