4.2. Allfällige Vollzugskosten haben die Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchstellerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten hat. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegner der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 6. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'379.05 (inbegriffen Mehrwertsteuer von Fr. 98.60) zu bezahlen."