Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. 4.1. Kommen die Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Ziff. 2 hievor nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium - auf schriftliches Gesuch der Gesuchstellerin - die Regionalpolizei Oberes Fricktal mit der Ausweisung der Gesuchsgegner aus den Mietobjekten gemäss Ziff. 1.