1.2. Die Liegenschaftsverwaltung E. AG forderte B. und C. je mit Einschreiben vom 11. März 2022 zur Bezahlung des Mietzinsausstands von Fr. 3'870.00 innert 30 Tagen auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Kündigung des Mietverhältnisses an. 1.3. Mit amtlichen Formularen vom 20. April 2022 wurde das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs per 31. Mai 2022 gekündigt. 2. 2.1. Die A. AG (Klägerin) beantragte mit Klage vom 2. Juni 2022 beim Bezirksgericht Laufenburg die Ausweisung von B. (Beklagter 1) und C. (Beklagte 2) aus den Mieträumlichkeiten (Wohnung, Kellerabteil und Garagenplatz) im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen.