4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Juli 2022 von vornherein aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt deshalb ausser Betracht. Folglich ist das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.