3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 2.2) richtet, ist auf sie nicht einzutreten, nachdem der Beklagte mit keinem Wort begründet hat und auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese unrichtig sein sollte. 3.5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Der Beklagte ersuchte in seiner Beschwerde schliesslich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.