STECK, a.a.O., N. 8 zu Art. 242 ZPO, enthält kurz die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, das erstinstanzliche Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Sie ermöglichte es dem Beklagten, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Da das Verfahren gegenstandlos geworden ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Ausführungen dazu machte, ob das Ausweisungsbegehren begründet war oder nicht. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt.