Am 12. Mai 2022 habe das Mietobjekt abgenommen werden können (E. 1.5). Nachdem der Beklagte den Besitz an den fraglichen Mieträumlichkeiten aufgegeben habe, sei das Mietausweisungsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 2.1). Diese Begründung mit zusätzlichem Hinweis auf GSCHWEND/ -6-