Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, die Klägerin habe mit Gesuch vom 5. Mai 2022 die Ausweisung des Beklagten aus den Mieträumlichkeiten im 1. UG an der X-Strasse in Q. innert zehn Tagen nach Rechtskraft beantragt. Die Räumlichkeiten seien zu räumen und zu verlassen und der Klägerin ordnungsgemäss gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben (E. 1.1). Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 habe die Klägerin erklärt, dass der Beklagte am 11. Mai 2022 den Schlüssel bei der Verwaltung zurückgebracht habe. Am 12. Mai 2022 habe das Mietobjekt abgenommen werden können (E. 1.5).