Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Mietausweisung definitiv weggefallen und das vorinstanzliche Verfahren gegenstandlos geworden. Demzufolge hat die Vorinstanz das Verfahren SZ.2022.45 zu Recht in Anwendung von Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder einer unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz kann deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Rede sein. 3.3. Der Beklagte rügt sodann sinngemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt.