3.2. Die Klägerin reichte das Mietausweisungsgesuch gegen den Beklagten am 5. Mai 2022 bei der Vorinstanz ein. Damit wurde das Gesuch bei der Vorinstanz rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Gemäss Mitteilung der Klägerin vom 28. Juni 2022 teilte die Liegenschaftsverwaltung B. AG der Vorinstanz mit, der Beklagte habe ihr am 11. Mai 2022 die Schlüssel für den Bastelraum zurückgebracht und am 12. Mai 2022 habe das Mietobjekt abgenommen werden können. Dieser Sachverhalt wurde vom Beklagten nicht bestritten. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Mietausweisung definitiv weggefallen und das vorinstanzliche Verfahren gegenstandlos geworden.