O., N. 16 zu Art. 242 ZPO). Nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit kann in der Sache kein gerichtlicher Entscheid i. S. v. Art. 236 ff. ZPO mehr ergehen. In formeller Hinsicht ist das Verfahren jedoch erst mit dem gerichtlichen Abschreibungsentscheid erledigt. Der Abschreibungsentscheid hat schriftlich zu erfolgen und mindestens eine summarische Begründung der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu enthalten (GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 17 zu Art. 242 ZPO). -5-