" 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 300.00 zurückzubezahlen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. "