2. 2.1. Mit Klage vom 5. Mai 2022 beantragte die A. (Klägerin) beim Bezirksgericht Zofingen die Ausweisung von C. (Beklagter) aus der Mieträumlichkeit im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen. 2.2. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 sinngemäss, das Mietausweisungsbegehren der Klägerin sei abzuweisen. 2.3. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 teilte die B. AG mit, der Beklagte habe ihr am 11. Mai 2022 die Schlüssel zurückgebracht und am 12. Mai 2022 habe das Mietobjekt abgenommen werden können. -3- 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen entschied am 14. Juli 2022: