1.2. Die Beschwerde ist daher als Antrag auf Zustellung des begründeten Entscheids an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 239 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 636 analog) und der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch nicht rechtsgültig eingereicht hat (Art. 52 und 56 ZPO; vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). Dem Beklagten erwächst aus dem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde mithin kein Nachteil. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VKD) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.